Die Fallzuteilung ist eine Software, welche ursprünglich im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde. Zweck der Software ist die Verteilung von Dossiers auf Referenten und Richter, um damit den Anspruch auf einen verfassungsgemässen Spruchkörper gewährleisten zu können.
Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein "durch das Gesetz geschaffenes Gericht", wie dies Art. 30 Abs. 1 BV vorschreibt, beinhaltet, dass die Rechtsprechung nicht durch die gezielte Auswahl der im Einzelfall urteilenden Justizpersonen beeinflusst werden kann.
Wie das nachfolgende Beispiel der vier aus sechs Mitgliedern bestehenden Abteilungen des Bundesgerichts zeigt, ist dies nicht bloss eine abstrakte Gefahr: Sind die Richter in einer Grundsatzfrage, die von Gesetzes wegen zu fünft entschieden werden muss, genau hälftig uneins, beeinflusst die Zusammenstellung des Spruchkörpers bereits zu grossen Teilen das Urteil. Würde ein Gerichtspräsident den Spruchkörper zusammenstellen, würde er somit unvermeidlicherweise auch Einfluss auf das zu erwartende Resultat nehmen. Garantiert ist der verfassungmässige Anspruch auf einen Richter nur, wenn die Richterbank ohne willentlichen menschlichen Einfluss besetzt wird. Die Besetzung der Richterbank muss im voraus nach objektiven Kritierien feststehen, um derartige Manipulationen vermeiden zu können. Das ist genau der Punkt, wo die Fallzuteilung ins Spiel kommt:
Die Fallzuteilungssoftware entscheidet vollkommen automatisiert, wer in jedem einzelnen Fall als Richter oder Mitrichter eingesetzt wird. Dabei geht sie keineswegs nach einem reinen Zufallsprinzip vor. Vielmehr kann zum voraus für jeden Richter erfasst werden, in welchen Rechtsgebieten und in welcher Sprache er als Referent, Mitrichter oder überhaupt nicht eingesetzt werden kann. Ebenfalls Buch geführt wird über die Kapazität des Richters, die von seinem Beschäftigungsgrad, seiner Auslastung, der Anzahl seiner Mitarbeiter sowie allfälligen Zusatzfunktionen abhängt. Die Fallzuteilung teilt die Fälle den Richtern strikt aufgrund ihrer Arbeitsauslastung zu. In der aktuellen Ausführung der Software werden dabei die Dossiers nicht gewichtet, sondern ungeachtet der Komplexität des Dossiers als jeweils eine Einheit betrachtet. Grundlegende Überlegung hierzu ist einerseits, dass die Gewichtung von Dossiers wiederum zu grossen Diskussionen führen könnte und es im voraus nicht immer einfach ist, die Komplexität eines Dossiers zu bestimmen. Mit der zunehmenden Menge von Dossiers die durch die Fallzuteilung zugewiesen werden, wird sich das Ganze andererseits statistisch wieder ausgleichen. In der Fallzuteilungssoftware kann ein Spruchkörper auch manuell besetzt werden. So kann der Gerichtspräsident beispielsweise die Besetzung der Richterbank steuern um zu verhindern, dass eine sich in mehreren Fällen gleich stellende Grundsatzfrage von unterschiedlichen Spruchkörpern wiedersprüchlich entschieden wird. Um Transparenz, Reproduzierbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten, müssen solche manuelle Eingriffe allerdings schriftlich begründet und im System hinterlegt werden.
Unter folgendem Link finden Sie einige Presseartikel über die Fallzuteilungssoftware.
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